Das gerichtliche Mahnverfahren

Kann ich das nicht selber machen?

Dem oben dar­ge­stell­ten Ab­lauf werden Sie ent­nommen haben, dass das gericht­liche Mahn­ver­fahren recht straff orga­nisiert ist: Antrag stellen, Ge­bühren ein­zahlen, ggf. Rück­fragen be­ant­worten, Ab­warten, Neuen An­trag stellen, ggf. weitere Rück­fragen be­ant­worten und wieder Ab­warten. Die Frage, ob man sich als Gläubi­ger nicht die Kosten für einen An­walt sparen und die ent­sprechen­den Forma­litä­ten selber er­ledi­gen kann, ist also durch­aus be­rechtigt.

Ja, Sie können und dürfen die Forma­litä­ten des gericht­lichen Mahn­ver­fahrens selber erledigen. Es besteht kein Anwalts­zwang. Eine andere Frage ist jedoch, ob dies auch wirk­lich sinnvoll ist:

Häufige Fehlerquellen Häufige Fehlerquellen Häufige Fehlerquellen Häufige Fehlerquellen
Häufige Fehlerquellen
  • Die Kosten des Mahn­verfahrens muss Ihnen Ihr Schuld­ner ohne­hin er­setzen. Sie gehen zwar in Vor­leistung, haben aber einen Kosten­erstattungs­anspruch gegen Ihren Schuld­ner. Der Kosten­erstattungs­anspruch wird von uns auto­matisch mit geltend gemacht.
  • Sie werden sich ent­weder die not­wendigen Formu­lare be­sorgen und sich durch diese oder durch die Gerichts­seite kämpfen müssen. Leider ist das gar nicht so einfach – die Seite versprüht den Charme einer Steuer­er­klärung und stellt Fragen, die auch für Juristen nicht immer selbst­er­klär­end sind.
  • An­schließ­end werden Sie Gerichts­kosten pünkt­lich ein­zahlen, recht­zeitig (aber nicht zu früh) den Antrag auf einen Voll­streckungs­bescheid stellen und ggf. Rück­fragen be­ant­worten müssen. Selbst wenn keine un­er­warteten Besonder­heiten (Um­zug des Schuld­ners oder Ähn­liches) hin­zu­kommen, wird das Be­an­tragen eines Mahn­bescheids Sie also Zeit kosten.
  • Laien, die mit den Formu­laren des Gerichts nicht ver­traut sind, machen häufig Fehler. Solche Fehler können zu Rück­fragen des Gerichts und damit zu weiterem Auf­wand führen. Es kann aber auch sein, dass das Gericht keine Rück­fragen stellt, ob­wohl Sie einen Fehler ge­macht haben. Denn das Gericht prüft nur die Formalien. Dagegen prüft das Gericht nicht, ob Ihre An­gaben auch recht­lich zu­treffend sind (wurde die Rechts­form und die Ver­tretung richtig an­ge­geben etc).
  • Auf sämtliche Rück­meld­ungen des Gerichts oder des Schuld­ners müssen Sie alleine rea­gieren. Falls der Schuld­ner zwischen­zeit­lich um­ge­zogen ist, erwartet das Gericht von Ihnen die neue Adresse des Schuld­ners. Falls Ihr Schuld­ner Wider­spruch ein­ge­legt hat, müssen Sie alleine ent­scheiden, ob ein Klage­ver­fahren (so­genann­tes streitiges Ver­fahren) Sinn macht. Falls Ihr Schuld­ner Teil­zahl­ungen, Raten­zahl­ungen oder Ver­gleiche an­bietet, müssen Sie die ent­sprechen­den Ver­ein­barun­gen selber treffen.
  • Vor allem aber sollten Sie sich bewusst machen, dass nicht jeder Schuld­ner aus Schreck über den Mahn­bescheid zahlt. Falls Ihr Schuld­ner nicht zahlt und keinen Wider­spruch einlegt, haben Sie zwar ein Stück Papier, näm­lich den Voll­streck­ungs­bescheid. Aber den möchten Sie wahr­schein­lich nicht zu­hause in der Schub­lade ver­schwin­den lassen.
  • Im Zweifel müssen Sie nach dem Mahn­ver­fahren also die Zwangs­voll­streckung durch­führen, sprich: Gerichts­voll­zieher be­auf­tragen, Konten pfänden, Lohn pfänden, etc. Dann stehen Sie aber wieder alleine vor der Frage, wie das funk­tio­niert, ob die Zwangs­voll­streck­ung gerade sinn­voll ist und welche Maß­nahmen am erfolg­ver­sprechend­sten sind.

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Wie das gerichtliche Mahnverfahren enden kann

Wenn Sie diesen Auf­wand, die Un­sicher­heiten und Nach­teile ver­meiden möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Ver­fü­gung. Mit unserem An­ge­bot ver­suchen wir, Sie mög­lichst kosten­günstig bei der Durch­führung eines gericht­lichen Mahn­ver­fahrens zu unter­stützen. 

Infor­mieren Sie sich im Gebührenrechner, welchen Be­trag wir für die Durch­führung Ihres Mahn­ver­fahrens be­rechnen. Möglicher­weise ist dies güns­tiger als Sie denken.

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