Der Schuldner zahlt nicht

Ich habe in Eigenregie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Mein Schuldner zahlt aber immer noch nicht. Was kann ich tun?

Was Sie jetzt benötigen, sind zwei Dinge:

  • Die Fähigkeit abzuschätzen, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Ihren Schuldner eine halbwegs realistische Erfolgschance haben.
  • Falls Ihr Schuldner zurzeit pleite ist, benötigen Sie vor allem Geduld. Und ein Wiedervorlagesystem, das Sie regelmäßig (alle 1-2 Jahre) an die Angelegenheit erinnert.

Falls Ihr Schuldner zurzeit kein Geld hat, um Sie und Ihren Vollstreckungsbescheid zu bezahlen, wird er möglicherweise beim Gerichtsvollzieher „die Finger heben“ und darauf hoffen, dass die Angelegenheit irgendwann in Vergessenheit gerät. Dann bleiben Sie zunächst einmal auf den Kosten des Gerichtsvollziehers hängen.

Wer solche Vollstreckungsmaßnahmen öfter probiert und dabei keine Erfolge erzielt, gibt irgendwann auf. Vor allem als juristischer Laie. Und dann landet ihr Vollstreckungsbescheid früher oder später in einer Schublade, aus der er die nächsten 30 Jahre nicht herausgeholt wird. Prüfen Sie also zumindest, ob ein Vollstreckungsversuch offensichtlich aussichtslos ist.

Prüfung der wirtschaftlichen Situation Ihres Schuldners

Ich gehe davon aus, dass Profi-Strategien wie wir sie nutzen für Sie nicht in Frage kommen. Die wenigsten Laien haben Zugang zu Scoring-Datenbanken wie der SCHUFA, sodass Sie vermutlich keine sonderlich genauen Bonitätsdaten über Ihren Schuldner bekommen können.

Aber auch als Laie sollten Sie vor jedem Vollstreckungsversuch zumindest diejenigen Informationen nutzen, an die Sie als Gläubiger problemlos und kostenlos gelangen.

(1) Auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de werden Informationen über sämtliche deutschen Insolvenzverfahren veröffentlicht. Informieren Sie sich hier vor einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, ob Ihr Schuldner möglicherweise insolvent ist.

(2) Die Amtsgerichte führen darüber hinaus ein Schuldnerregister und erteilen Ihnen als Gläubiger Auskunft, ob Ihr Schuldner bereits das Vermögensverzeichnis abgegeben (also „die Finger gehoben“) hat. Ihrer Anfrage sollten Sie eine Kopie Ihres Vollstreckungsbescheids beifügen, damit das Gericht nachvollziehen kann, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Falls Ihr Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits das Vermögensverzeichnis abgegeben hat, sollten Sie vorläufig von Zwangsvollstreckungsversuchen absehen, § 802d ZPO.

Beauftragung von Gerichtsvollziehern

Falls Sie soweit sind, einen Vollstreckungsversuch einzuleiten, sollten Sie sich zunächst einmal fragen, in was Sie vollstrecken möchten. Eine Vollstreckung in alles, was der Schuldner hat, ist leider nicht möglich. Sie müssen sich vielmehr aussuchen, welche Art von Vollstreckung Sie betreiben möchten.

  • Pfändung von beweglichen Sachen
  • Pfändung von Immobilien
  • Pfändung von Forderungen (zB Gehalt)
  • Pfändung von Bankkonten

Diejenigen Gläubiger, die keine näheren Informationen darüber haben, wo ihr Schuldner arbeitet, wo er sein Bankkonto hat, oder wo ansonsten bei etwas zu holen sein könnte, leiten besonders gerne die Pfändung von beweglichen Sachen ein. Denn dafür muss man dem Gerichtsvollzieher nur mitteilen, wo der Schuldner wohnt. Das entsprechende Formular für diese sogenannte „Sachpfändung“ finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.

Übrigens:
Mandanten, die unser Professional- oder Premium-Paket buchen, erhalten zugleich auch eine kostenlose Titelüberwachung.

Für unsere Kunden überwachen wir dann laufend und automatisiert die Bonität Ihres Schuldners, ermitteln Adress- oder Namensänderungen und starten zu geeigneten Zeitpunkten mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Unsere Kunden zahlen dann nur die reinen Gerichtsvollzieherkosten.

Diejenigen, die das Starter-Paket buchen, können diese Leistung später zum Preis von € 49,- pro Jahr hinzu buchen.